Ein 54-jähriger Mann ist am Landgericht Köln wegen Mordes an seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Richter stellten die besondere Schwere der Schuld fest – ein juristisch gravierender Zusatz, der eine vorzeitige Haftentlassung praktisch ausschließt. Der Mann hatte im Oktober 2024 in der gemeinsamen Wohnung im Stadtteil Buchheim mit einem Fleischermesser 26-mal auf die Frau eingestochen. Danach stürzte die 38-Jährige aus dem Küchenfenster im vierten Stock – mutmaßlich infolge eines gezielten Stichs ins Rückenmark.
Die Tat ereignete sich nur kurz nach der Trennung des Paares. Obwohl die Frau ihn gebeten hatte auszuziehen, lebte der Mann weiterhin in der Wohnung. Am Nachmittag der Tat soll es zum Streit gekommen sein. Laut Urteil forderte der Angeklagte, dass seine frühere Partnerin ihm jederzeit zur Verfügung stehen müsse – auch sexuell. Das Gericht sprach von einem krankhaften Besitzanspruch, der mit einer normalen Beziehung nichts zu tun habe.
Besonders erschütternd ist die Brutalität der Tat: Der Täter verletzte die Frau mit gezielten Stichen auch im Intimbereich. Ein Gerichtsmediziner erklärte im Prozess, die Messerstiche allein hätten ausgereicht, um die 38-Jährige zu töten. Ob der Stoß aus dem Fenster absichtlich geschah, ließ der Angeklagte offen – er schwieg während des gesamten Verfahrens zu den Vorwürfen.

Nach dem Fenstersturz der Frau verletzte sich der Täter selbst mit dem Messer und sprang ebenfalls aus dem Fenster – offenbar in suizidaler Absicht. Er überlebte schwer verletzt und musste während der zweimonatigen Hauptverhandlung mit Gehhilfen erscheinen. Das Urteil nahm er ohne erkennbare Gefühlsregung entgegen.
Die Richter betonten, dass eine Wiederholungsgefahr in künftigen Beziehungen bestehe, sollte der Mann sein Besitzdenken nicht grundlegend ändern. Die besondere Schwere der Schuld begründet sich laut Gericht sowohl durch die exzessive Gewalt als auch durch das Motiv: Kontrolle, Dominanz, Machtausübung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verteidigung hat die Möglichkeit, Revision einzulegen.